Sonntag, September 28, 2025
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StartArbeitsflugAchtung Arbeitsflug: Die Verantwortung des Herstellers

Achtung Arbeitsflug: Die Verantwortung des Herstellers

Der Arbeitsflug mit dem Hubschrauber zählt zu den wichtigsten Einsatzgebieten für Drehflügler – insbesondere in den Alpenländern. Meist werden nur der Helikopter und seine Anforderungen betrachtet. Aber auch das Transportseil darunter ist von großer Bedeutung. Die Herstellung und die Verwendung eines solchen Seiles ist inzwischen genauso herausfordernd wie der Bau eines Luftfahrzgeugs – mit vielen Regeln und Vorschriften.

Lastaufnahmemittel sowie Anschlagmittel und deren Bestandteile sind Maschinen im Sinne des Produktesicherheitsgesetzes (ProdSG, Art 1), der 9. Verordnung zum ProdSG (9. ProdSV) und unterliegen in diesem Sinne wiederum der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Art 1(1)d) und Art. 2. Das bedeutet, dass jedes Seil, jede Rundschlinge und Anschlagkette, jeder FIBC, jedes Lastennetz und jeder Kalkstreukübel für den Hubschraubereinsatz den Bestimmungen des ProdSG und im Besonderen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (im folgenden MRL) unterliegt.

Die Seite des Anwenders

Dass Hubschrauberunternehmen Anwender sind, liegt in der Natur der Handlung. Sofern sie Außenlasten fliegen, werden sie Lastaufnahmemittel zum Einsatz bringen, um die Last mit dem Hubschrauber zu verbinden. Ein klassischer Vorgang im Hebezeugbetrieb, der Hubschrauber fungiert als Kran. Dies reflektiert sich demzufolge in der Tatsache, dass die Unternehmen dem Arbeitsschutzgesetz unterstehen und bei der BG-Verkehr für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gesetzlich unfallversichert sind. Die Verwendung von Lastaufnahmemitteln mit dem Hubschrauber ist für den Anwender aktuell in folgenden Rechtstexten definiert:
ED Decision 2014/018/R, Annex VIII Part-SPO, AMC1 SPO.SPEC.HESLO.100(c)(3), Additional Equipment
EU-Arbeitsmittel-Richtlinie 2009/104/EG (2. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz))

EASA Part-SPO definiert die Lastaufnahmemittel als “Zusätzliche Ausrüstung”, dass sie nach einer anerkannten Regel hergestellt sein müssen und dass der Betreiber für die Betriebstüchtigkeit (maintaining the serviceability) verantwortlich ist.

Wenn Anwender zu Herstellern werden

Dieselben Hubschrauberunternehmen betätigen sich bisweilen als Hersteller, indem sie Lastaufnahmemittel selber herstellen oder ändern und zum Einsatz bringen. Die bekannte Ausflucht „das machen wir ja nur für den Eigengebrauch“ zählt nicht, denn die Maschinenrichtlinie lässt dazu keinen Zweifel offen.

Dass die Anwender in Sachen Maschinenrichtlinie und damit mit dem gesamten Themenkomplex vom Produktsicherheitsgesetz und Produkthaftpflichtgesetz über die dutzenden von Richtlinien, Normen und anderen technischen Spezifikationen bis zur technischen Dokumentation und Werkstoffkunde nicht sachkundig sind, kann kein Vorwurf sein. Wenn sie qualifizierte Mittel unsachgemäß einsetzen oder sich selbst als Hersteller gebärden, ohne dessen Pflichten wahrzunehmen, so kann das erhebliche strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Liefert ein Hersteller ein Lastaufnahmemittel ohne Etikett aus und der Anwender nimmt diese Teile trotzdem in Betrieb, so kann das auch für den Anwender Konsequenzen nach sich ziehen.

Dieser Artikel ist in voller Länge in der Ausgabe 2/2016 von ROTORBLATT – Deutschlands führendem Helikopter-Magazin zu lesen.
http://www.rotorblatt.de

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